Satzung des „Verein der Freunde und Förderer der Wallschule Peine“
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1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Wallschule“.
Er hat seinen Sitz in Peine.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Peine eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen: „Eingetragener Verein“ (e.V.).
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2 Zweck
Der Verein „Verein der Freunde und Förderer der Wallschule“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er will die Erziehung und Bildung der Wallschulkinder ideell und materiell besonders fördern.
Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln will er insbesondere
- Maßnahmen, die dem Wohl der Schülerinnen und Schüler der Wallschule dienen, initiieren und diese nach Möglichkeit personell und finanziell stützen;
- Lehrmittel, Sammlungen und dergleichen, die der unterrichtlichen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler dienen, aber von Schulträger oder Bezirksregierung/Land Niedersachsen im Rahmen der Lehrmittelfreiheit nicht beschafft werden können, erweitern und ergänzen;
- bedürftigen Schülerinnen und Schülern Gemeinschaftsaufenthalte und Schulwanderungen ermöglichen, wenn andere Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind;
- die in der musischen und sportlichen Erziehung enthaltenen gemeinschaftsbildenden Kräfte durch Beschaffung von Instrumenten und Geräten stärken.
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3 Finanzielle Mittel
Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Spenden jeglicher Art.
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4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Beschwerde gegen seine Entscheidung befindet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Aussschluss
- Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
- Der Ausschluss kann erfolgen:
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung mehr als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist;
- wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken des Vereins zuwider handelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegt. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Geleistete Beiträge werden nicht zurück gezahlt.
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5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Der Verein erhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch laufende Beiträge der Mitglieder und freiwillige Spenden.
Der Mitgliedsbeitrag ist einen Monat nach Beitritt, in den Folgejahren bis Ende Januar jeden Jahres fällig.
Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist beim Erwerb der Mitgliedschaft für das gesamte Jahr zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft erworben wird.
Mitgliedern mit geringem Einkommen kann ein reduzierter Beitrag auf Antrag gewährt werden. Über die Gewährung und Höhe entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
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8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
- Daneben kann in gleicher Weise eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Dazu ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden ein Protokoll anzufertigen, das von einem anderen Vorstandsmitglied mit unterzeichnet wird.
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9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer für einen Zeitraum von 2 Jahren mit der Maßgabe, dass alle das Amt über diese Zeit hinaus bis zur Neuwahl auszuüben haben,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschluss über Satzungsänderungen, für die Anträge spätestens bis Ende des Monats November schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen sind,
- Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Alle anderen Anträge gelten bei einfacher Mehrheit als angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
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10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
- der/dem Stellvertreter/in,
- der/dem Schatzmeister/in,
- bis zu drei Beisitzern,
- der Schulleitung als beratendem Mitglied.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer kann der Vorstand eine Nachwahl veranlassen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erfüllt die Aufgaben, die ihm auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung übertragen werden. Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in und die/der Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
In einem Jahr sollten mindestens vier Vorstandssitzungen einberufen werden; weiterhin sollen Vorstandssitzungen abgehalten werden, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies wünschen.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. Ausnahmen müssen vom Vorstand beschlossen werden.
Die/der Schatzmeister/in verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zu Leistungen von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen ist er nur berechtigt, wenn der Vorsitzende bzw. im Vertretungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende die Zustimmung erteilt hat. Sie/er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Ein Protokoll wird über die Vorstandssitzungen als Beschlussprotokoll jeweils von einem Vorstandsmitglied reihum erstellt und unterschrieben.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten nur ihre notwendigen Auslagen erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger der Wallschule zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Wallschule zu verwenden hat.
Peine, 24.11.2008